Durchlauferhitzer sind zumeist nahe bei der Verbrausstelle installiert und sind daher aus der Beprobungspflicht der TrinkwasserV ausgenommen. Einzige Ausnahme: die stagnierende Wassermenge in einer Leitung übersteigt 3 Liter.
Da dies praktisch nirgends vorkommt, wähnen sich die Betreiber in Sicherheit und verzichten auf die Beprobung.
Die Kombination aus hydraulisch geregeltem Durchlauferhitzer und einer Wasserspararmatur führt dazu, dass der Durchlauferhitzer dauerhaft nur in der ersten Stufe arbeitet. Diese erzeugt nur ca. 40 Grad C, also das optimale Klima zur Bildung von Legionellen.
Bei einem Betrieb der Anlage während ca. 10 Jahren hat sich so ein Biofilm aufgebaut, der zu einer Kontamination von 6.000 KBE geführt hat. Es ist klar, dass das Duschen in dieser Anlage bereits jetzt gesundheitsgefährdend war. Bei weiterem Anwachsen auf 10.000 KBE wäre ein behördlich verhängtes Duschverbot unumgänglich gewesen.
Dies gilt übrigens auch dann, wenn die Anlage eigentlich gar nicht beprobungspflichtig ist, gemäß TVO.
Der Betreiber dieser Anlage wähnte sich in Sicherheit, da es sich nicht um eine prüfpflichtige Anlage nach der TrinkwasserV 2001 und FolgeV handelte. Dennoch steht er nach Infektionsschutzrecht, Straf- und Zivilrecht in der Haftung und wird im Falle der Gesundheitsschädigung eines Menschen unerbittlich zur Rechenschaft gezogen.
Werden Untertischgeräte niedrigtemperaturig betrieben, gilt das gleiche, wie für Durchlauferhitzer. Die Leitungen werden bakteriell besiedelt. Es bildet sich ein Biofilm und binnen weniger Jahre kann das Einatmen von Wassernebel aus dem Perlator eines Wasserhahns lebensgefährlich sein.