Die Bußgelder bei Nichtanmelden meldepflichtiger Anlagen bzw. Nichtbeproben beprobungspflichtiger Anlagen reichen lt. TrinkwasserV iVm dem OWiG bis € 25.000,00.
Wenn das Infektionsschutzrecht einschlägig ist, sind Freiheits-strafen möglich.
Wird jemand an seiner Gesundheit geschädigt oder ein Todesfall verursacht, können die entsprechenden Paragraphen des Straf-rechts einschlägig sein.
Zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schaden-ersatz können zusätzlich geltend gemacht werden.. Dies kann auch dann gelten, wenn die Anlage nach TrinkwasserV nicht beprobungspflichtig
war. Meistens sind es die zivilrechtlichen Ansprüche, deren Folgen verpflichtete Unternehmen am härtesten treffen.